Die CISPR 16-2-3 schreibt für gestrahlte Störaussendungsmessungen mit Bodenabsorbern in einem
bevorzugten Abstand von 3m für den Frequenzbereich > 1GHz eine feste Messantennenhöhe
vor. Jedoch wird vom Subcommittee CISPR/I im Amendment 1, Edition 2 von CISPR 32 eine
Höhenvariation der Messantenne eingeführt, womit diese von der Messvorschrift in CISPR 16-2-3
abweicht. Durch die Höhenvariation der Messantenne soll die Wahrscheinlichkeit der Maximumsfindung
bei der Emissionsmessung gesteigert werden, wodurch im Frequenzbereich von 1GHz
bis 3GHz der Grenzwert von 50 dB(μV/m) auf 54 dB(μV/m) erleichtert wurde. Das zugrundeliegende
Messverfahren von CISPR 32 sieht eine solche Antennenhöhenvariation von 1m bis 4m
vor, wobei die Antenne aber nicht auf den Prüfling gerichtet wird, sondern immer horizontal ausgerichtet
bleibt, so dass bei kleinen Prüflingen in 1m Prüflingshöhe die Antenne bei zunehmender
Antennenhöhe den Prüfling immer weniger sieht. Außerdem nimmt der Abstand zum Prüfling mit
zunehmender Antennenhöhe zu. Die Frage ist nun, um welchen Faktor bzw. welches Maß in dB
die maximale gemessene Feldstärkeemission durch den Höhenscan zunimmt bzw. ob die Grenzwerterleichterung
um 4 dB berechtigt ist.
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