Die DSM-RL ist ein Eckpfeiler des ambitionierten Vorhabens der EU das Urheberrecht zu modernisieren. Die Reaktion auf neue Geschäftsmodelle, die zu einer massenhaften Nutzung von- und Zugangsvermittlung zu urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet beigetragen haben, ist dabei ein Quell der Bestrebungen. Denn Dienste wie YouTube, Google oder Facebook generieren ihre Wertschöpfung mittelbar über Inhalte Dritter während Urheber vor den Schwierigkeiten der Rechte- und Interessendurchsetzung im Internet stehen. Zur Schaffung eines funktionsfähigen Marktes in diesem Bereich sind daher in Titel IV des Richtlinienentwurfs Bestimmungen vorgesehen, welche der Stärkung von Rechteinhabern gegenüber Dienstanbietern dienen sollen. Bei den wohl umstrittensten dieser Vorschriften handelt es sich um das Leistungsschutzrecht von Presseverlegern, Artikel 15 DSM-RL, einerseits sowie um die Pflichten von Online-Diensteanbietern für bestimmte Nutzung von geschützten Inhalten, Artikel 17 DSM-RL, andererseits. Der Beitrag analysiert diese Vorschriften mit Blick darauf, ob und inwieweit sie dem intendierten Zweck eines Interessenausgleichs zwischen den Rechteinhabern, Dienstanbietern und nicht zuletzt Nutzern gerecht werden und gleichsam mit dem sonstigen nationalen und europäischen Recht in Einklang stehen. Gleichsam werden mögliche Umsetzungsansätze aufgeworfen, welche insbesondere im Lichte des jüngsten Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der DSM-RL in nationales Recht, als Stimulus dienen können.
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