Die doppelte Bedeutung von „objektiv“ im Ausdruck „objektive Nötigung“ ermöglicht Kant zu Beginn der "Kritik der praktischen Vernunft", das Sollen als Handlungsaufforderung durch unterschiedene Willensbestimmungen bei beiden Sorten von Imperativen zu nutzen. Einmal rührt die Nötigung zur Handlung von etwas anderem her – der Absicht, dem gewünschten Zweck oder nur der zu vermeidenden Sanktion – und einmal wird das endliche vernünftige Wesen durch das Allgemein-Subjektive in ihm selbst zum Handeln genötigt. Diese Interpretation kann klarer als die auf der früheren "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" basierenden sein, die immer vor der Unmöglichkeit steht, das unbedingte Sollen als durch irgendetwas bedingt zu denken.
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